Funken
Grundsätzlich gilt gemäss Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz ein Verbot für das Verbrennen von Abfällen im Freien. Ausgenommen sind besondere traditionelle Anlässe wie Funkensonntag und 1. August. Der Standort des Funkens muss dem Bezirk bis sechs Tage vor dem Anlass gemeldet werden. Weitere Informationen sind im Merkblatt festgehalten.